ANTIREP
Repression kann uns (früher oder später) alle treffen. Damit wird versucht, die Bewegung zu schwächen oder bestenfalls zu spalten. Deshalb: Organisieren wir uns gemeinsam und unterstützen uns wo und wie’s geht. Grundsätzlich hast du das Recht auf Aussageverweigerung. Mach von diesem in jedem Falle gebrauch um dich selbst und andere nicht zu gefährden. Wir halten zusammen! Wenn du Unterstützung brauchst, melde dich bei zack@immerda.ch (falls du verschlüsselt kommunizieren willst findest du den Schlüssel auf der Website) oder auf Signal (zacktirep.57). Im Folgenden wird auf einige Szenarien eingegegangen, die in nächster Zeit im Briefkasten aufzufinden sein könnten.
STRAFBEFEHL
Erhältst du einen Strafbefehl, so ist dies der Versuch der Staatsanwaltschaft, dich ohne einen Prozess zu verurteilen. Darin wird dir mitgeteilt wofür du verurteilt wirst, und welche Strafe dich erwartet. Es wird empfohlen gegen einen Strafbefehl als erstes einen Einspruch einzulegen. Dies verschafft dir die nötige Zeit dich mit einer Antirep-Struktur oder mit Rechtsvertretenden auszutauschen.
Falls du einen Strafbefehl erhältst – und es kann auch mehrere Monate dauern, bis du einen erhältst – Handle so schnell wie möglich!
Die Einsprachefrist für einen Strafbefehl beträgt 10 Tage. Erfolgt innerhalb dieser 10 Tage (inkl. Sonn- & Feiertage) keine Einsprache, bist du rechtsgültig verurteilt (ab diesem Zeitpunkt kannst du nichts mehr gegen die Verurteilung bzw. Strafe tun). Die Verurteilung führt dann auch zu einem Eintrag in deinem Strafregister (falls die Strafe einen Eintrag vorsieht).
Die Frist (also die 10 Tage) beginnt ab dem Folgetag der Entgegennahme des Strafbefehls. Kann dir die Post das Einschreiben nicht zustellen und legt dir stattdessen eine Abholungseinladung in den Briefkasten, gilt der Brief nach 7 Tagen als zugestellt, egal ob du den Brief abgeholt hast oder nicht! Die Einsprachefrist läuft also unter Umständen, obwohl der Brief retourniert wurde. Stelle darum bei einer längeren Abwesenheit deinerseits, sicher, dass eine Person deine Post im Briefkasten checkt und/oder deine Sendungen bei der Post abholen darf (dazu wird eine Vollmacht benötigt).
Eine Einsprache muss schriftlich erfolgen, muss von dir handschriftlich unterschrieben sein und bedarf keiner Begründung. Die Empfehlung ist, die Einsprache als eingeschriebenen Brief einzureichen (es gilt das Datum des Poststempels).
Wenn du davon ausgehst, dass du in nächster Zeit einen Strafbefehl bekommen könntest und du in dieser Zeit nicht verfügbar sein solltest, empfehlen wir dir, einen solchen Einspruchbrief schon vorzubereiten. Dieser kann schon im Vorhinein komplett geschrieben und ausgedruckt werden, inklusive Unterschrift. Nachtragend muss nur noch das Datum und die Verfahrensnummer ergänzt werden. Gib dies dann einer Vertrauensperson von dir weiter, damit diese Person dir deinen Brief dann eingeschrieben für dich abschicken kann.
VORLADUNG
Wenn du eine Einladung zu einer mündlichen Befragung kriegst, melde dich unbedingt bei uns. Du bist verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. Es gilt aber auch hier: Mach von deinem Recht auf Aussageverweigerung gebrauch um dich und andere zu schützen!
SCHRIFTLICHER FRAGEBOGEN
Manchmal verschickt die Polizei anstelle einer Einladung zu einer mündlichen Befragung (Vorladung) einen schriftlichen Fragebogen. In diesem Schreiben wird dir eine Straftat vorgeworfen und du wirst aufgefordert, Stellung zu beziehen. Dabei sollst du Aussagen zu einem Anlass machen: Dazu werden dir detaillierte, konkrete Fragen gestellt. Im Begleitbrief steht, dass du verpflichtet seist, dieses Papier auszufüllen. Das stimmt nicht! Lass dich nicht verarschen. Beantworte diese Fragen auf keinen Fall – du wirst nur dich und/oder andere damit belasten. Mach von deinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Du kannst dies passiv machen, indem du einfach nicht reagierst. Dadurch hast du keine negativen Folgen zu erwarten.